Visa-Infos
Ausländerrechtliche Bestimmungen
Angehörige von EU-Ländern und EWR-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Sie genießen in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkte Freizügigkeit und sind in vielen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Aspekten deutschen Staatsbürgern gleichgestellt.
Ausländer aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen grundsätzlich bereits für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland neben einem gültigen Reisepass ein Visum. Nur für Angehörige ausgewählter Staaten ist ein Kurzaufenthalt von maximal drei Monaten pro Halbjahr auch ohne Visum möglich. Diese Zeit in der Bundesrepublik können Sie nutzen für Vorbereitungen für eine Unternehmensgründung oder ein Investitionsvorhaben.
Sie können beispielsweise Verhandlungen führen und Verträge abschließen. Alternativ bietet sich ein sogenanntes Geschäftsvisum an, das auch für die wiederholte Ein- und Ausreise für einen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen pro Halbjahr erteilt werden kann. Mit einem derartigen Visum sind für ausländische Staatsbürger über Vorbereitungshandlungen zur Geschäfts- und Gesellschaftsgründung hinaus auch andere geschäftliche Kontakte und Aktivitäten möglich.
Visa-Beantragung
Wenn Sie als Angehöriger eines Staates, der nicht Mitglied der EU bzw. des EWR ist, einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten pro Halbjahr oder eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik planen, benötigen Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis. Diese muss grundsätzlich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragt und erteilt worden sein. Die Aufenthaltserlaubnis beantragen Sie bei der deutschen diplomatischen Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) in Ihrem Heimatland. Eine Übersicht der deutschen diplomatischen Vertretungen im Ausland mit Adressenverzeichnis können Sie auch beim Auswärtigen Amt anfordern.
Die Bearbeitung des Antrages bis zur Erteilung dauert ca. drei Monate. Die Aufenthaltserlaubnis wird von der diplomatischen Vertretung im Heimatland zunächst für drei Monate erteilt. Nach Erledigung bestimmter Formalitäten nach der Einreise, müssen Sie in Hamburg die Aufenthaltserlaubnis innerhalb dieser drei Monate von der Ausländerbehörde Ihres Wohnbezirks für weitere 15 Monate ausstellen lassen. Sie kann anschließend nochmals verlängert werden. Für Repräsentanzen gelten gesonderte Visabestimmungen.
Arbeitserlaubnis
Jeder Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig werden möchte, benötigt generell ein entsprechendes Visum. Dabei wird unterschieden zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer. Arbeitnehmer benötigen neben der Aufenthaltserlaubnis auch eine Arbeitserlaubnis. Diese muss im Heimatland mit dem entsprechenden Visaantrag gleich mit beantragt werden.
Keine Arbeitserlaubnis benötigen u.a. neben Angehörigen von EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten selbständig tätige Personen:
- Leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Vertretungsbefugnis (Prokura)
- Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) oder Mehrheitsgesellschafter einer Personengesellschaft (OHG, KG)
- Leiter einer Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens, sofern ihnen Alleinvertretungsbefugnis/ Generalvollmacht erteilt wird
Die HWF hilft Ihnen bei allen diesen Fragen oder vermittelt geeignete Gesprächspartner.













